Brandschutz
Seit 1974 gilt in Deutschland die Zulassungspflicht für die Herstellung und den Einbau von Brandschutzklappen in feuerwiderstandsfähigen Bauteilen (bspw. F90). Diese Bauprodukte werden gemäß der DIN 4102-6 geprüft – bzw. entsprechend der EN 1366-2. Die Kennzeichnung lautet dann bspw. Absperrvorrichtung BCF-K90.
Im Jahr 1976 wurde die Zulassungspflicht für Absperrvorrichtungen für den Einbau in Schachtanlagen gemäß DIN 18017 erweitert. Derartige Absperrvorrichtungen tragen nun bspw. die Bezeichnung BSV-K90-18017.
Gegenüber Absperrvorrichtungen, die nach DIN 4102-6 (EN 1366-2) geprüft sind, haben diese Absperrvorrichtungen eine zusätzliche Kennung, die darauf hinweist, dass sie nur in 18017-Anlagen verwendet werden dürfen.
Ein Verwendung einer K90-18017 Absperrvorrichtung in feuerwiderstandsfähigen Wänden für Brandabschnitte (bspw. F90) ist folglich nicht zulässig.